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1Präs2690-333/15d•OGH 1Präs2690-333/15d
In dem gegen Dr. Hans-Jörg V***** zum AZ D 22/13 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer geführten Verfahren ergeht der
Beschluss
Dr. Armin B***** und Dr. Angelika L***** sind als Mitglied des Disziplinarrats befangen. Deren Funktion fällt dem nächstfolgenden Vertreter des Präsidenten des Disziplinarrats zu.
Begründung:
Der Präsident des Disziplinarrats Dr. B***** hat bekanntgegeben, er habe die Absicht, den Beschuldigten aufgrund einer für disziplinär erachteten Klage gegen den Ehemann seiner Vertreterin Dr. L***** als dessen Vollmachtsnehmer anzuzeigen. Dies begründet Anschein von Befangenheit bei ihm und seiner Vertreterin.
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