Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
14Ns8/15k•OGH 14Ns8/15k
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Neil B***** wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB, AZ 6 U 217/14b des Bezirksgerichts Bruck an der Mur über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist für sich allein kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO. Andere Delegierungsgründe sind nicht aktenkundig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.