OGH 5Ob12/15y

5Ob12/15yObergericht24.02.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob12/15y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00012.15Y.0224.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin A*****, vertreten durch Günter Schneider, Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs, Antonsplatz 22, 1100 Wien, gegen den Antragsgegner Dr. R*****, vertreten durch die Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft OG in Wien, wegen § 16 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. September 2014, GZ 39 R 55/14y25, womit der Zwischensachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 9. Jänner 2014, GZ 9 Msch 1/13a21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die

Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur

Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

Der Revisionsrekurswerber hat mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 seinen von der Antragstellerin nicht beantworteten Revisionsrekurs zurückgezogen. In Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RISJustiz RS0110466 [T7, T9], RS0042041 [T2, T3, T5, T6]).

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