OGH 11Ns8/15p

11Ns8/15pObergericht24.02.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns8/15p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00008.15P.0224.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache gegen Hubert W*****, AZ 21 BE 6/13i des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Vollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO iVm §§ 17, 163 StVG war spruchgemäß zu entscheiden.

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