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14Ns9/15g•OGH 14Ns9/15g
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Liridan S***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2 SMG, AZ 217 U 158/14v des Bezirksgerichts Graz-Ost, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Der im Delegierungsantrag (ON 13 S 2) genannte Wohnort des Angeklagten (im Sprengel des Bezirksgerichts Scheibbs), somit damit verbundener Kostenaufwand für die Anreise zum zuständigen Gericht, stellt für sich alleine keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar und vermag eine Delegierung mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung der entsprechenden Bestimmungen (vgl Nordmeyer, WKStPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) nicht zu rechtfertigen. Zudem hat die Staatsanwaltschaft Graz am 20. Jänner 2015 einer Vorgangsweise nach §§ 35, 37 SMG unter Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren unter Absehen von der „Verhängung von Pauschalkosten“ zugestimmt (ON 1 S 1e), sodass voraussichtlich eine erneute Anreise nach Graz nicht nötig sein wird.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
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