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13Os16/15z•OGH 13Os16/15z
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bachl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Johanna F***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 3 St 166/14k der Staatsanwaltschaft Wels, über die Beschwerde des Herbert O***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 9. Jänner 2015, AZ 7 Bs 218/14d (ON 12), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des Herbert O***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 19. November 2014, AZ 24 Bl 81/14h (ON 9 der Ermittlungsakten), mit dem der Antrag des Genannten auf Fortführung des Verfahrens zurückgewiesen worden war, gemäß § 196 Abs 1 erster Satz StPO zurück (ON 12 der Ermittlungsakten).
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.
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