OGH 8Ob5/15s

8Ob5/15sObergericht26.02.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob5/15s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00005.15S.0226.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. WeixelbraunMohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** H***** GmbH, , vertreten durch Holter Wildfellner Rechtsanwälte OG in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei F O*****, vertreten durch Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen 123.989,66 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die am 4. Februar 2015 beim Erstgericht eingebrachte „Zurückziehung der a.o. Revision“ wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat über die außerordentliche Revision der beklagten Partei mit Beschluss vom 23. Jänner 2015 entschieden. Eine Zurückziehung des Rechtsmittels ist daher nicht mehr möglich.

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