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5Nc4/15f•OGH 5Nc4/15f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth und die Hofrätin Dr. Grohmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. S*****, geboren am , 2. M, geboren am , 3. F, geboren am , 4. L, geboren am , 5. P, geboren am ***** und J***** P*****, geboren am *****, infolge Vorlage des Akts AZ 4 PS 79/14t durch das Bezirksgericht Amstetten zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 Abs 2 JN an das Bezirksgericht Liezen den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Bezirksgericht Amstetten zurückgestellt.
Begründung:
Das Bezirksgericht Amstetten übertrug mit seinem den Verfahrensbeteiligten noch nicht zugestellten Beschluss vom 29. 1. 2015 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Liezen. Dieses verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit.
Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.
Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.
Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie auch hier das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenden Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (RISJustiz RS0047067; zuletzt 9 Nc 15/14a).
Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Verfahrensbeteiligten zuzustellen haben wird. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.
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