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14Os13/15s•OGH 14Os13/15s
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Humer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Wolfgang G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 10 St 142/14g der Staatsanwaltschaft Wels, über die Beschwerde des Herbert O***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 2. Jänner 2015, AZ 9 Bs 382/14m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 19. November 2014, AZ 24 Bl 120/14v, wurde der Antrag des Herbert O***** auf Fortführung des eingangs erwähnten Ermittlungsverfahrens abgewiesen. Mit dem hier angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Linz die dagegen gerichtete Beschwerde des Fortführungswerbers zurückgewiesen.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde war ebenso zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen solche Entscheidungen keinen weiteren Rechtszug vorsieht.
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