OGH 14Os148/14t

14Os148/14tObergericht03.03.2015

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os148/14t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00148.14T.0303.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Humer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Slavko J***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. September 2014, GZ 062 Hv 158/13b58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Slavko J***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 iVm § 161 (richtig:) Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** und an anderen Orten als geschäftsführender Gesellschafter der M***** GmbH Bestandteile des Vermögens dieser Gesellschaft beiseite geschafft, veräußert und sonst wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger geschmälert, wobei er durch die Taten einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er

(a) am 17. Mai 2010 einen LKW-Anhänger verkaufte und den Eingang des Kaufpreises von 13.800 Euro „buchhalterisch nicht erfasste und somit nicht in das Unternehmen einfließen ließ“;

(b) die zum 31. Dezember 2011 unberichtigt aushaftenden Darlehensforderungen von 45.564,59 Euro buchhalterisch nicht erfasste;

(c) im Jahr 2012 „vom Gesellschaftskonto 98.737,15 Euro behob“ und für unternehmensfremde Zwecke verwendete (US 7 und 10).

Die dagegen aus Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RISJustiz RS0099810).

Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Rechtsrüge (Z 9 lit a), soweit sie die Annahme der subjektiven Tatseite hinsichtlich der nicht erfassten Darlehensforderungen (Schuldspruch b) auf Basis eigenständiger Beweiswertüberlegungen (betreffend das Sachverständigengutachten, Depositionen des Zeugen Dkfm. G***** und das Unterbleiben der Rückforderung durch die Masseverwalterin) bestreitet.

Die den Schuldspruch c betreffende Einlassung des Angeklagten, er habe bei der Masseverwalterin einen „Stoß Rechnungen“ abgegeben, haben die Tatrichter als unglaubwürdig verworfen (US 7). Soweit der Beschwerdeführer diesen Urteilsannahmen bloß eigenständige Beweiswerterwägungen entgegensetzt und auf dieser Basis die Annahme vorsätzlichen Handelns bezweifelt, bekämpft er die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Nichts anderes unternimmt die Rüge, indem sie unter Hinweis auf die vom Angeklagten bekundete Zahlung anderer Rechnungen die Urteilsannahme, wonach der aus dem Verkauf eines LKW lukrierte Erlös nicht dem Unternehmen zufloss (US 5), kritisiert.

Aus welchem Grund hinsichtlich der (zu b abgeurteilten) Nichterfassung von Darlehensforderungen „Feststellungen bzw Nachforschungen“ hinsichtlich der Darlehensnehmer erforderlich gewesen wären, gibt die Beschwerde nicht bekannt.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) hält mit ihrer Behauptung, der festgestellte Sachverhalt sei nicht § 156 StGB, sondern § 159 StGB subsumierbar, nicht an den Konstatierungen zum entsprechend vorsätzlichen Handeln des Angeklagten fest (US 5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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