OGH 12Ns14/15b

12Ns14/15bObergericht04.03.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns14/15b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00014.15B.0304.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Dr. Wilhelm K*****, AZ D 89/10 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. B***** gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Dr. B***** ist von der Entscheidung über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 21. September 2012, AZ D 89/10, ausgeschlossen.

An seiner Stelle tritt Anwaltsrichterin Dr. H*****.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Os 5/15b über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.

Anwaltsrichter Dr. B***** ist Mitglied des zuständigen Senats 26. Er zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil er Dr. K***** seit vielen Jahren privat kenne, und zwar einerseits über gemeinsame Bekannte, andererseits wegen früheren gemeinsamen Schulbesuchs der Söhne, wobei es auch zu privaten Einladungen gekommen sei. Er selbst sehe sich nicht in der Lage, sein Amt als Anwaltsrichter unbefangen auszuüben.

Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (Lässig, WKStPO § 43 Rz 10 mwN). Dies ist angesichts der oben beschriebenen privaten Bekanntschaft des Anwaltsrichters mit dem Disziplinarbeschuldigten der Fall.

An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichterin Dr. H***** (§ 45 Abs 2 StPO).

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