Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
12Os131/14b•OGH 12Os131/14b
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaltenbrunner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dragan D***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. Juni 2014, GZ 16 Hv 12/14h30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dragan D***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A./1./, A./2./b./, A./3./), des Verbrechens (richtig [vgl US 16]: der Verbrechen) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A./2./a./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (B./, C./2./), der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB (C./1./), des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 1 und Abs 4 zweiter Satz zweiter Fall StGB (D./1./) und des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (D./2./) schuldig erkannt.
Danach hat er
A./ im Zeitraum von März 2007 bis 13. Dezember 2010 mit bzw an seiner am 14. Dezember 1996 geborenen Tochter Natasa D*****, also mit bzw an einer zu diesem Zeitpunkt unmündigen Person
1. / im März 2007 in L***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er sie an der nackten Scheide beleckte und dabei seine Zunge in ihre Scheide steckte;
2. / im Zeitraum von März 2007 bis Ende des Jahres 2009 in L*****
a./ zu nicht näher bekannten Zeitpunkten in zahlreichen Angriffen, außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er sich vor ihr entkleidete, sie aufforderte, ihm zu zeigen, wie sie nackt ausschaue, sie dieser Aufforderung nachkam und er ihr die Schamhaare rasierte und sie dabei im Schambereich berührte;
b./ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in zwei Angriffen zuerst den Beischlaf unternommen, indem er sich nackt auf den Rücken legte, seine Tochter aufforderte, sich auszuziehen und sich auf seinen erigierten Penis zu setzen, sie dieser Aufforderung nachkam und es zumindest zu einer Berührung der Geschlechtsteile kam und unmittelbar danach eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er zumindest einen Finger in ihre Scheide einführte und seinen Penis bis zur Ejakulation masturbierte;
3. / zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2010 (jedoch vor 13. Dezember 2010) in O***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er versuchte, ihr Zungenküsse zu geben, sie mit den Worten „Greif ihn einmal an, schau wie sich das anfühlt“ aufforderte, seinen erigierten Penis mit einer Hand zu umfassen und zu „drücken“, sie dieser Aufforderung nachkam, er sie an ihren Brustwarzen beleckte, sie mit der Zunge an ihrer nackten Scheide beleckte und ihr einen bzw zwei Finger in die Scheide einführte;
B./ durch die zu Punkt A./ geschilderten Tathandlungen mit seiner am 14. Dezember 1996 geborenen Tochter Natasa D*****, somit mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, geschlechtliche Handlungen vorgenommen;
C./ im Zeitraum von Frühling 2011 bis April 2012 in O***** seine bzw mit seiner am 14. Dezember 1996 geborene/n Tochter Natasa D*****, demnach eine bzw mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person
1. / zum Beischlaf verführt, und zwar:
a./ im Frühling des Jahres 2011, indem er sie aufforderte, sich auszuziehen und sich auf seinen nackten erigierten Penis zu setzen, sie dieser Aufforderung nachkam und er mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang und mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog;
b./ im Herbst des Jahres 2011, indem er sie aufforderte, sich auf den Rücken zu legen, sie dieser Aufforderung nachkam, er ihre Beine spreizte und dann mit seinem Penis einige Male in ihre Scheide ein und ausfuhr und mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog;
2. / im April des Jahres 2012 eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er sich von hinten an sie drückte, mit seiner Hand vorne in ihren Slip fuhr, ihre Scheide betastete und zumindest einen Finger in ihre Scheide einführte;
D./ im Zeitraum von 1. Juni 2009 (Inkrafttreten der Bestimmung § 107b StGB) bis 22. November 2013 in L*****
1. / gegen seine am 14. Dezember 1996 geborene Tochter Natasa D*****, also gegen eine im Tatzeitraum teilweise unmündige Person, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt dadurch ausgeübt, dass er sie am Körper misshandelte und vorsätzlich mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit beging, wobei die Gewalt gegen eine unmündige Person länger als ein Jahr ausgeübt wurde, indem er
a./ ihr zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 1. Juni 2009 (Inkrafttreten der Bestimmung § 107b StGB) und Ende des Jahres 2010 mit einem Kunststoffrohr mit 2 cm Durchmesser mehrere Schläge gegen ihr rechtes verletztes Knie versetzte;
b./ zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 1. Juni 2009 bis 22. November 2013 in zahlreichen und regelmäßigen Angriffen
ba./ teils mit der flachen Hand gegen ihren Kopf und ihren Körper schlug und teils mit seinen Füßen auf sie eintrat, wodurch sie zumindest bei einem Vorfall im Frühling 2013 verletzt wurde (Hämatome sowie Schwellungen im Gesicht);
bb./ sie mit der Ankündigung, er werde sie umbringen, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
bc./ ihr am 23. November 2013 mehrere Ohrfeigen mit der flachen Hand versetzte;
2. / gegen seine Ehefrau Savka D***** eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt dadurch ausgeübt, dass er sie am Körper misshandelte und vorsätzlich mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben gegen die Freiheit beging, indem er sie
a./ zu nicht näher bekannten Zeitpunkten von 1. Juni 2009 bis 22. November 2013 in zahlreichen und regelmäßigen Angriffen
aa./ teils mit der flachen Hand, teils mit den Fäusten gegen ihren Kopf und ihren Körper schlug, teils mit den Füßen auf sie eintrat und sie teilweise würgte, wodurch sie zumindest teilweise verletzt wurde (Schwellungen im Gesicht);
ab./ mit den Ankündigungen, er werde sie umbringen, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
ac./ mit der mehrfachen Äußerung „Wenn du zur Polizei gehst und sagst, was passiert ist, dann bring ich dich um“ gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie zu einer Unterlassung, nämlich keine Anzeige zu erstatten, zu nötigen;
b./ am 23. November 2013
ba./ teils mit der flachen Hand, teils mit der Faust gegen Kopf und Gesicht schlug, wodurch sie verletzt wurde (starke Kopfschmerzen, Hämatome am rechten Handrücken);
bb./ mit der Aussage „Ich schwör bei meiner Mutter, ich bringe dich um!“ mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Dagegen richtet sich die aus Z 4, 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Der Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung (ON 29 S 9) die Vernehmung des Goran Z***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zu Ostern oder im Sommer 2011 während des gesamten Aufenthalts in Bosnien niemals mit Natasa allein zuhause war und mit Ausnahme von ihm sämtliche Familienmitglieder bei den jeweiligen Besuchen der Verwandten dabei waren, wobei sich ergeben werde, dass er, wenn er allein war, seine Zeit mit dem beantragten Zeugen verbracht hat, der im Übrigen sein Nachbar ist, und dass der Beschwerdeführer an keinem Nachmittag des gesamten Aufenthalts mit seiner Tochter allein im Haus war.
Dieses Begehren wurde vom Schöffengericht schon deshalb ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten als unzulässige Erkundungsbeweisführung (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 330 f) abgewiesen (ON 29 S 11), weil auch unter Berücksichtigung der in der Folge vom Angeklagten hiezu getätigten Angaben (ON 29 S 9 f) nicht dargetan wurde, weshalb Goran Z***** als Nachbar in der Lage sein sollte, die auch kurzfristige gemeinsame Anwesenheit des Nichtigkeitswerbers und der Natasa D***** in ihrem Haus anlässlich ihres Aufenthalts in Bosnien im Frühling 2011 (Faktum C./1./a./; vgl US 9) auszuschließen.
Aber auch der Antrag auf Vernehmung des Sasa D***** dazu, dass die Behauptungen hinsichtlich der Misshandlungen, die ihm von Familienmitgliedern mitgeteilt wurden bzw angeblich von ihm wahrgenommen wurden, nicht stattgefunden haben (ON 29 S 10), verfiel zu Recht der Abweisung (ON 29 S 11), weil nicht ausgeführt wurde, weshalb dieser allfällige Übergriffe des Angeklagten auf die Tatopfer hätte wahrnehmen müssen.
Die in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde
nachgetragenen Argumente als Versuch einer Fundierung dieses Antrags unterliegen dem Neuerungsverbot und sind somit unbeachtlich (RISJustiz RS0099618).
Der Begründungsmangel der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt lässt. Mit Blick auf das
Gebot zur
gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (RISJustiz RS0106642) ist das Erstgericht aber nicht zu einer extensiven Erörterung jedes Aussagedetails verpflichtet.
Die Tatrichter haben die Verantwortung des Angeklagten zu den ihm vorgeworfenen Sexualdelikten, vor allem gestützt auf die als glaubwürdig erachtete Aussage des Tatopfers, insgesamt als Schutzbehauptung verworfen. Dem Einwand der Mängelrüge zuwider waren sie daher nicht verpflichtet, sich mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Anschaffungszeitpunkt des zu A./1./ verwendeten Stringtangas erst nach dem Tatzeitpunkt (vgl ON 20 S 10, ON 29 S 5) und seinen von der Rüge im Übrigen nicht konkretisierten Angaben „zu den Auftenthalten in Bosnien“ auseinander zu setzen.
Welche weiteren Konstatierungen „zur subjektiven Tatseite der dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte“ über die vom Erstgericht zu allen Schuldspruchfakten ohnedies getroffenen (US 6 und US 8 bis 11) hinaus geboten gewesen wären, sagt die insoweit einen Rechtsfehler mangels Feststellungen behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht.
Sowohl mit der Kritik, die gerichtliche Unbescholtenheit wäre jedenfalls als Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB zu werten gewesen, als auch mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe den Milderungsgrund des teilweisen Geständnisses (zum Urteilsfaktum D./; vgl US 19) abgelehnt, macht die Sanktionsrüge (Z 11)
Berufungsgründe geltend.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.