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12Os161/14i•OGH 12Os161/14i
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaltenbrunner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Filippo C***** wegen des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter und dritter Fall, 15 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 17. September 2014, AZ 24 Hv 71/14a75a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Filippo C***** von der Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, er habe gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) weiterer im Urteil bezeichneter Mitglieder dieser Vereinigung anderen fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz teils durch Einbruch (1./ und 4./) weggenommen und wegzunehmen versucht (1./), und zwar:
1. / vom 3. bis 4. Februar 2014 in T***** Gewahrsamsträgern der A***** GmbH durch Aufbrechen eines Sattelanhängers, wobei die Tat beim Versuch blieb;
2. / vom 4. bis 5. Februar 2014 in I***** Gewahrsamsträgern der N***** in einem Sattelaufleger befindliche Lebensmittel im Wert von 9.343,59 Euro;
3. / am 5. Februar 2014 in P***** Gewahrsamsträgern der „AD***** GmbH bzw der US Army“ in einem Sattelaufleger befindliche Lebensmittel im Wert von 150 Euro;
4. / am 6. Februar 2014 in W***** Gewahrsamsträgern der „K***** P.H.T. bzw der L*****“ 88 Fernsehgeräte durch Aufbrechen eines Sattelanhängers im Gesamtwert von 74.360 Euro.
Die dagegen aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft schlägt fehl.
In der Hauptverhandlung am 17. September 2014 (ON 75 S 5) beantragte die Anklägerin die „Ladung und Einvernahme des in dieser Sache hauptsächlich ermittelnden Beamten des LKA für Tirol, BI Andreas Ko*****, p.A. LKA Tirol, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die ihm in der Anklage vorgeworfenen Taten begangen bzw sich an diesen Taten in der ihm vorgeworfenen Form beteiligt hat“. Die Sitzungsvertreterin ersuchte „weiters darum, dem Zeugen bereits in der Ladung den Auftrag zu erteilen bzw darum zu ersuchen, die bezughabenden Unterlagen insbesondere der Go-Box-Daten-Auswertung und der Zeit-Weg-Diagramme bzw der Amtsvermerke und Gedächtnisprotokolle zu dem mit den italienischen Behörden stattgefundenen Informationsaustausch und den Ergebnissen der italienischen Ermittlungsbehörden zur Einvernahme am Landesgericht Innsbruck mitzubringen, soweit sie für die gegenständliche Sache Bedeutung haben“.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider erfolgte die Abweisung dieses Beweisbegehrens schon deshalb zu Recht, weil die Antragstellerin nicht darlegte, weshalb von diesem Zeugen mit Blick auf die von ihm bereits in zahlreichen Berichten erteilten Informationen (ON 2, 6 und 19 in ON 4, 27, 41, 43, 45, 69) eine mögliche weitere Sachverhaltsklärung zu erwarten sei. Solcherart zielte der Antrag auf unzulässige Erkundung ab (vgl RISJustiz RS0118123).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat das Erstgericht dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend die Verantwortung des Angeklagten (US 9 f), die von den italienischen Behörden übermittelten Auflistungen (betreffend „Bandenmitglieder“ und Tatfahrzeuge US 11 mit Verweis auf ON 43 S 47 ff), die Ähnlichkeit der Bewegungsprofile der Fahrzeuge (US 10 f) sowie die Namen der an Straftaten des Nicolo L***** Beteiligten und dessen Strafverfahren (US 12) ohnedies berücksichtigt, aber dennoch logisch und empirisch einwandfrei (vgl RISJustiz RS0098362) die Täterschaft des Angeklagten verneint. Mit ihrer dagegen gerichteten Kritik bekämpft die Staatsanwaltschaft bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter
Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RISJustiz RS0118580). Daran geht die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vorbei, die nach Maßgabe eigenständiger Beweiswerterwägungen zu Begleitumständen der jeweiligen Diebstähle die Negativfeststellung (US 9) hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten bekämpft.
An den genannten Anfechtungsvoraussetzungen scheitert aber auch das nach Art einer Verfahrensrüge (Z 4) erstattete Vorbringen, der Schöffensenat habe es unterlassen, sich durch die beantragte Vernehmung des Zeugen Ko***** „eine ausreichende Entscheidungsgrundlage“ zu verschaffen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
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