OGH 12Os31/15y

12Os31/15yObergericht09.03.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os31/15y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00031.15Y.0309.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Humer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Lorik C***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 St 130/13d der Staatsanwaltschaft Graz, über die Beschwerde des Mirsad O***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 23. Jänner 2015, AZ 10 Bs 7/15b, 10 Bs 25/15z (ON 550 des Ermittlungsakts), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des Beschuldigten Mirsad O***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. August 2014, AZ 20 HR 201/13k (ON 58 des Ermittlungsakts AZ 16 St 130/13d der Staatsanwaltschaft Graz), mit dem die akustische Überwachung des Innenraums eines Pkw bewilligt worden war, nicht Folge.

Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).

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