OGH 11Os9/15f

11Os9/15fObergericht10.03.2015

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os9/15f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00009.15F.0310.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bachl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Aaron S***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. August 2014, GZ 114 Hv 26/14z34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Angeklagten wegen (richtig: mehrerer) Vergehen des Besitzes falscher und verfälschter Urkunden nach § 224a StGB enthält, wurde Aaron S***** gemäß § 259 Z 3 StPO von der Anklage freigesprochen, er hätte in W***** zwischen Sommer und Dezember 2011 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz „Medea M***** und Nodar M***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der Vorgabe, die Hälfte seiner Geschäftsanteile an der S.S***** GmbH iHv 10 % (sohin 5 % Beteiligung an der S.S***** GmbH) verbunden mit jährlichen Gewinnanteilen iHv 15.000 Euro im ersten Geschäftsjahr und 45.000 Euro in den Folgejahren gegen Bezahlung von 180.000 Euro zu übertragen, zur Überweisung dieses Betrags auf Konten der dem Angeklagten zuzurechnenden Unternehmen, sohin zu Handlungen verleitet, welche die Genannten in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigten“.

Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Allerdings macht die Nichtigkeitswerberin zu den ausdrücklichen Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite („... nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte gegenüber dem Ehepaar M***** mit dem Vorsatz gehandelt hat, diese durch eine Täuschung … am Vermögen zu schädigen noch mit dem Vorsatz, sich … unrechtmäßig zu bereichern“ s US 10) kein Begründungsdefizit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO deutlich und bestimmt geltend, indem sie lediglich behauptet, diese Feststellung sei im „Zusammenhang mit den Feststellungen zur mündlichen Vereinbarung und dem schriftlichen Vorvertrag“ undeutlich und stünde in einem nicht näher bezeichneten inneren Widerspruch. Das Beschwerdevorbringen ist daher von vornherein nicht geeignet, eine Aufhebung des gegenständlichen Freispruchs infolge eines die Feststellungen zum objektiven Tatbestand (Herbeiführen des Irrtums beim Getäuschten durch dessen Täuschung) betreffenden Begründungsmangels herbeizuführen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde deren Vorbringen zur „Rechtsverbindlichkeit des schriftlichen Vorvertrages“ folglich nicht zu erörtern nötig ist war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

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