OGH 11Os149/14t

11Os149/14tObergericht10.03.2015

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os149/14t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00149.14T.0310.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bachl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan N***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. Juli 2014, GZ 7 Hv 17/13a26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Kaufmann zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in Punkt 1) des Freispruchs aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stefan N***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 19. Juli 2010 und am 13. Oktober 2010 in G***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den Richter in dem von ihm gegen den Sportverein E***** geführten Verfahren AZ 20 Cg 100/10f des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz durch Täuschung über Tatsachen zum Zuspruch von 145.933,70 Euro, sohin zu einer Handlung zu verleiten versucht, die den genannten Verein in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollte, indem er als Kläger

  1. unter Benützung eines nachträglich verfassten, von ihm mit 22. April 2009 datierten Auftragsschreibens, sohin eines falschen Beweismittels, wahrheitswidrig vorbrachte, von berechtigten Organen des Sportvereins zur Durchführung von Errichtungs und Sanierungsarbeiten in Höhe von 108.340 Euro (zuzüglich USt) beauftragt worden zu sein,

  2. nicht rückzahlbare Sponsorenbeiträge in Höhe von 15.750 Euro als bloß kreditweise getätigte Zahlung zurückforderte,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Ausschließlich gegen den Freispruch 1) richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Die Beschwerdeführerin macht unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit der Begründung (Z 5 zweiter Fall) zutreffend unterlassene Berücksichtigung belastender Verfahrensergebnisse geltend.

Das Erstgericht erblickte in der Verneinung der Rückdatierung des im Zivilverfahren vorgelegten Auftragsschreibens vom 22. April 2009 (US 10, 12) erkennbar eine notwendige Bedingung für die Negativfeststellung zum Täuschungsvorsatz. Demnach waren die Tatrichter verpflichtet, sich auch mit den in der Hauptverhandlung vorgekommenen, gegen diese Annahme sprechenden Umständen auseinanderzusetzen.

Zu Recht vermisst die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unter Verweis auf Aussagen der Zeugen Mag. Roland R*****, wonach das Clubhaus ursprünglich abgerissen und nicht lediglich umgebaut werden sollte (ON 25 S 27 f), und der Christine (richtig) H*****, wonach es erstmals im Sommer 2009 „geheißen habe, dass das Vereinshaus zu einem Lagerraum umgebaut werden sollte“ (ON 17 S 134 in ON 2), sowie des Georg T*****, wonach erst in der Vorstandssitzung vom 2. Juni 2009 von einem Umbau des Sportvereins die Rede gewesen sei (ON 17 S 139 in ON 2), die Erörterung des noch auf Abbruch des Sporthauses basierenden Protokolls der Gemeinderatsitzung vom 22. April 2009 (= Beilage ./15 der ON 2).

Ebenso zutreffend moniert die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Negativfeststellung zu einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz und zum implizit verneinten Schädigungsvorsatz das Fehlen einer Auseinandersetzung mit der durch einvernehmlichen Vortrag in der Hauptverhandlung vorgekommenen Aussage (ON 25 S 35) des Stefan N***** im Zivilverfahren, der im Zuge der Erörterung der Beauftragung und der fehlenden Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitglieds im Auftragsschreiben vom 22. April 2009 angegeben hatte, dass die anderen Vorstandsmitglieder zugestimmt hätten und wussten, wie hoch die Kosten laut Plan sein würden, weil es wahrscheinlich so gewesen sei, dass das Auftragsschreiben vom 22. April 2009 bei dieser Vorstandssitzung bereits aufgelegen sei (ON 16 S 100 f in ON 2).

Einer Erörterung dieses Verfahrensergebnisses hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil die Tatrichter gestützt auf die Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung davon ausgingen (US 13), dass dieser den Verein über das tatsächliche Ausmaß der Kosten getäuscht hatte, weil der Vorstand dem Projekt sonst nicht zugestimmt hätte.

Da die Tatrichter die in der Beschwerde der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Beweisergebnisse nicht in den Kreis ihrer Erwägungen zu den gerügten Negativfeststellungen einbezogen, ist die diesbezügliche Beweiswürdigung auf Nichtigkeit nach Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO begründende Weise unvollständig geblieben.

Das Urteil war daher entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur in Stattgebung der (den übrigen Anforderungen an die Bekämpfung eines Freispruchs RISJustiz RS0127315 entsprechenden) Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben, eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache an das Erstgericht zu verweisen (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO).

Damit kann das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde auf sich beruhen.

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