OGH 12Ns4/15g

12Ns4/15gObergericht11.03.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns4/15g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00004.15G.0311.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Gerhard B***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall, 15 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 20/14x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel sind von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gerhard B***** betreffend das Verfahren AZ 16 Hv20/14x des Landesgerichts für Strafsachen Wien ausgeschlossen.

An deren Stelle treten Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 5/15t über die gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Oktober 2014, GZ 16 Hv 20/14x3462, ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Gerhard B***** zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Vorsitzender, Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist Mitglied des zuständigen 11. Senats.

1. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab zeigt seine Ausgeschlossenheit unter Hinweis auf die (Vor-)Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 8. August 2013, GZ 12 Ns 48/13z3, sowie den Umstand an, dass er mit Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien Dr. Christine Schwab, die an mehreren (vom Anzeiger im einzelnen bezeichneten) früheren Entscheidungen dieses Gerichts in dieser Sache mit Bezug auf die Prüfung des Tatverdachts teilgenommen hat, im Angehörigenverhältnis des § 72 StGB stehe.

Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Dies ist (unter anderem) dann der Fall, wenn Fragen zu beantworten sind, die jenen ähneln, mit der eine Angehörige des Richters in der selben Sache bereits befasst war (12 Ns 48/13z; 12 Ns 76/12s; Lässig, WKStPO § 43 Rz 31a).

Vorliegend ist vom 11. Senat des Obersten Gerichtshofs unter dem Aspekt der §§ 281 Abs 1 Z 5a, 362 StPO auch der Tatverdacht hinsichtlich eines Tatzeitraums („August 2008 bis längstens 14. Dezember 2008“ vgl Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Oktober 2014, GZ 16 Hv 20/14x3462, US 2) zu prüfen, auf den sich auch das Oberlandesgericht Wien in Entscheidungen bezog, die unter Mitwirkung der Angehörigen des Anzeigers getroffen wurden (vgl insb BS 32 f in AZ 19 Bs 465/12i).

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist damit von der Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel ausgeschlossen.

2. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel war in diesem Verfahren zu 1 OStA 74/08s als Staatsanwältin tätig, sodass sie gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO als Richterin vom gesamten Verfahren ausgeschlossen ist.

3. An die Stelle der Ausgeschlossenen treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski. (§ 45 Abs 2 StPO).

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