OGH 1Nc8/15i

1Nc8/15iObergericht18.03.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nc8/15i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00008.15I.0318.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr.

Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau zu AZ 27 Nc 5/15p anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers D***** U*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er seine Ansprüche ersichtlich aus der Tätigkeit der mit seinem Unterbringungsverfahren befassten Gerichte und Vollzugsbehörden ableiten will und unter anderem auch das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht erwähnt.

Das angerufene Landesgericht Krems an der Donau legte den Akt dem Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122141), ist im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch sowohl dem Landesgericht Krems an der Donau als auch dem diesem übergeordneten Oberlandesgericht Wien amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen. Die vom Antragsteller angeregte Delegierung an das Landesgericht Eisenstadt kommt nicht in Betracht, ist doch auch diesem das (ausgeschlossene) Oberlandesgericht Wien im Instanzenzug übergeordnet.

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