OGH 1Nc9/15m

1Nc9/15mObergericht18.03.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nc9/15m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00009.15M.0318.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 1/15x anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers J***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht Linz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Bund, den er auch aus behauptetem Fehlverhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Linz ableitet.

Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241), ist hier erfüllt, leitet doch der Antragsteller seinen Amtshaftungsanspruch auch aus behauptetem Fehlverhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Linz ab. Es ist daher ein außerhalb des Sprengels des genannten Oberlandesgerichts gelegener Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen.

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