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3Ob7/15y•OGH 3Ob7/15y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei E*****, vertreten durch Divitschek Sieder Sauer Rechtsanwälte GmbH in Deutschlandsberg, gegen die beklagte und widerklagende Partei G*****, vertreten durch Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, wegen Ehescheidung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 21. November 2014, GZ 1 R 257/14t33, den
Beschluss
gefasst:
Der Schriftsatz der beklagten und widerklagenden Partei vom 17. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 18. Februar 2015 über die außerordentliche Revision des Beklagten entschieden; am selben Tag wurde der Akt der Geschäftsabteilung zur Ausfertigung übergeben. Der bereits am Vortag im Elektronischen Rechtsverkehr beim Erstgericht eingebrachte Schriftsatz des Beklagten, mit dem dieser erklärte, sein Rechtsmittel infolge einer außergerichtlichen Einigung zurückzuziehen, ist erst am 25. Februar 2015 beim Obersten Gerichtshof eingelangt.
Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision (nur) bis zur Entscheidung über diese zulässig (RISJustiz RS0110466 [T9]; RS0042041 [T3]). Findet keine mündliche Verhandlung statt, muss die Zurücknahme des Rechtsmittels beim funktionell zuständigen Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in dem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat. Der erst nach diesem Zeitpunkt eingelangte Schriftsatz des Beklagten kann auf das Verfahren keinen Einfluss mehr haben und ist daher zurückzuweisen (RISJustiz RS0104364 [T2, T4]).
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