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3Ob30/15f•OGH 3Ob30/15f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. K*****, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwalts-partnerschaft in Voitsberg, gegen die beklagte Partei Mag. R*****, vertreten durch Dr. MarieLuise Safranek, Rechtsanwältin in Graz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 19. September 2014, GZ 4 R 101/14y14, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Das Eigeneinkommen des unterhalts-berechtigten Ehegatten ist von maßgebendem Einfluss auf seine Unterhaltsbedürftigkeit, weil es den Unterhaltsanspruch in der Regel um den vollen Betrag des Nettoeinkommens, also des Gesamteinkommens nach Abzug der einkommensgebundenen Steuern und öffentlichen Abgaben, vermindert (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7 218).
2. Zum Einkommen des Unterhaltsberechtigten zählen sowohl Erwerbseinkommen als auch arbeitslose Einkommen und die Alters oder Berufsunfähigkeitspension. Es ist darunter grundsätzlich alles zu verstehen, was ihm, sei es als Naturalleistung oder in Geldleistungen welcher Art immer, aufgrund eines Anspruchs zukommt, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt ausschließen (RISJustiz
RS0009550). Als Einkommen zu veranschlagen sind daher insbesondere auch Erträgnisse von Vermögen, wie Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet und Pachterlöse sowie Leibrentenzahlungen (RISJustiz
RS0122837; RS0122836).
3. Hingegen muss der unterhaltsberechtigte Ehepartner außer bei entsprechender Vereinbarung den Stamm seines Vermögens nicht zur Entlastung des Unterhaltspflichtigen heranziehen (RISJustiz RS0122838; 10 Ob 93/07k, SZ 2007/169). Der beim Verkauf einer Liegenschaft des Unterhaltsberechtigten erzielte Kaufpreis ist deshalb nicht als Einkommen zu behandeln, weil er nicht als „Erträgnis des Vermögens“, sondern als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als „Vermögenssubstanz“ anzusehen ist (1 Ob 98/03y = RISJustiz RS0113786 [T3]). Der Verkauf eines privaten Vermögensgegenstands bewirkt nämlich lediglich eine Umschichtung der Vermögenssubstanz (8 Ob 121/12w = RISJustiz RS0113786 [T10]).
4. Die vom Kläger ins Treffen geführte Tatsache, dass die Beklagte aus dem Verkaufserlös ihrer Liegenschaft die Immobilienertragssteuer gemäß § 30b EStG 1988 idF des 1. StabG 2012, BGBl I Nr 22/2012, abzuführen hatte, ändert nichts daran, dass es sich beim Verkaufspreis um den durch die zusätzliche Steuerlast reduzierten Gegenwert für die veräußerte Sachsubstanz handelt:
Ist doch nach ständiger Rechtsprechung die steuerliche Behandlung für den unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriff nicht von Bedeutung (RISJustiz RS0047423) und das steuerpflichtige Einkommen nicht mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen ident (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7 5 mwN).
Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.
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