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3Ob216/14g•OGH 3Ob216/14g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek und die Hofräte Univ.Prof. Dr. Neumayr, Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*****, Pryvatne akcionerne tovarystvo, , Ukraine, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei R, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts (34.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Oktober 2014, GZ 13 R 60/14k29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6. Februar 2014, GZ 22 Cg 26/13z25, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits der Entscheidung 3 Ob 127/13t zugrunde gelegt hat, setzt der Erwerb des Eigentums durch Bauführung (§ 418 ABGB) oder Ersitzung Rechtsfähigkeit des Ersitzenden voraus (§ 1453 iVm § 310 ABGB; vgl RISJustiz RS0111610 und Grüblinger in Schwimann/Kodek4 § 310 Rz 1).
Auf dieser Grundlage haben die Vorinstanzen im Rahmen der Prüfung der Schlüssigkeit der Klage durchaus vertretbar einen Eigentumserwerb der klagenden Partei (einer erst im Jahr 1991 gegründeten offenen Aktiengesellschaft mit dem Sitz in der Ukraine) an der in Wien gelegenen und im bücherlichen Eigentum der R***** stehenden Liegenschaft durch Bauführung in den Jahren 1974/1975 oder durch Ersitzung seit 1974 verneint. Auch die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die klagende Partei im Verfahren erster Instanz nicht schlüssig Umstände dargelegt habe, dass die Ersitzungszeit durch einen (rechtsfähigen) Rechtsvorgänger einzurechnen sei (§ 1493 ABGB), ist angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht zu beanstanden. In ihrer Klage hat die klagende Partei selbst darauf hingewiesen, dass es in der Zeit der Sowjetunion unbekannt war, selbständigen Wirtschaftskörpern Rechtspersönlichkeit zukommen zu lassen. Daran vermag auch die Eintragung einer „Agentie“ in ein österreichisches Handelsregister nichts zu ändern.
Auch aus dem Recht der Staatennachfolge ist der behauptete Anspruch der klagenden Partei auf Übertragung des Eigentumsrechts nicht abzuleiten; in diesem Zusammenhang käme ohne weiteren Titel nur das Eigentumsrecht der Ukraine in Betracht, nicht aber das Eigentumsrecht der klagenden Partei.
Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen.
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