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Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Shafi S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 14 Hv 124/14g des Landesgerichts Leoben, über die Anzeige der möglichen Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Shafi S*****, die Berufung der Staatsanwaltschaft und die Beschwerde des Angeklagten gegen den abweislichen Teil seines Protokollberichtigungsantrags nicht ausgeschlossen.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 36/15a über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger ist Mitglied des zuständigen 11. Senats.
Diese zeigte ihre allfällige Ausgeschlossenheit an, weil sie gemeinsam mit ihrem Ehemann jedes Wochenende einige Zeit in der von ihrem Haus sieben Kilometer entfernten Gemeinde A***** (dem Tatort) mit knapp unter 1.000 Einwohnern verbringe, dort mit vielen Personen befreundet sei und ihr zwei in der Hauptverhandlung vernommene Zeugen flüchtig bekannt seien. Ihr Mann betreibe in diesem Ort nebenberuflich ein Gasthaus, zu dem auch ein ein im Akt mehrfach erwähntes Lokal gehöre. Sie kenne jedoch weder den Angeklagten noch sei ihr das Opfer bekannt gewesen. Sie erachte sich nicht für befangen.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Weder eine gewisse Integration von Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger in die Ortsgemeinschaft noch die bloß flüchtige Bekanntschaft zu zwei vernommenen Zeugen, deren Glaubwürdigkeit im Übrigen vom Obersten Gerichtshof nicht zu beurteilen ist, sind jedoch geeignet, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an ihrer unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig, WKStPO § 43 Rz 10 f).
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