OGH 6Nc4/15p

6Nc4/15pObergericht19.03.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Nc4/15p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060NC00004.15P.0319.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Eisenstadt zu AZ 17 P 44/14x geführten Pflegschaftssache des Dr. H*****, infolge der beim Landesgericht Eisenstadt festgestellten Befangenheit aller bei den Bezirksgerichten im Gerichtshofsprengel tätigen Richterinnen und Richter den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur weiteren Führung des Pflegschaftsverfahrens wird das Bezirksgericht Wiener Neustadt bestimmt.

Begründung

Begründung:

Das beim Bezirksgericht Eisenstadt geführte Pflegschaftsverfahren betrifft einen pensionierten Richter des Landesgerichts Eisenstadt. Zu diesem Verfahren gab das Landesgericht Eisenstadt mit Beschluss vom 23. 11. 2014, 13 Nc 21/14s, den Befangenheitsanzeigen aller bei den Bezirksgerichten des Landesgerichtssprengels tätigen Richterinnen und Richter Folge. Nunmehr legt es den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines zuständigen Gerichts vor.

1. Ist ein Gericht aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, so hat nach § 30 JN das im Instanzenzug übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

2. Im vorliegenden Fall sind nach der unanfechtbaren (§ 24 JN) Befangenheitsentscheidung des Landesgerichts Eisenstadt alle Bezirksgerichte des Landesgerichtssprengels an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert. Aus diesem Grund ist eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Landesgericht als im Instanzenzug übergeordnetes Gericht nicht möglich. Die Entscheidung über die Delegierung obliegt daher nach § 30 JN dem Obersten Gerichtshof, der dem Landesgericht Eisenstadt im Instanzenzug der Hauptsache unmittelbar übergeordnet ist (vgl 8 Nc 18/08a).

3. Zur weiteren Behandlung der Pflegschaftssache war aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Raschheit das vom Wohnort des Betroffenen insbesondere mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbare Bezirksgericht Wiener Neustadt zu bestimmen.

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