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6Ob15/15x•OGH 6Ob15/15x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, United Kingdom, vertreten durch Dr. Georg Prantl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M ***** AG, , 2. M K*****, ebendort, 3. Dr. M***** K*****, sowie 4. M ***** GmbH, *****, zweit, dritt und viertbeklagte Partei vertreten durch Frotz Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 100.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der zweit bis viertbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2014, GZ 1 R 92/14b17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Wenn das Berufungsgericht in Anbetracht des Umstands, dass die aus der Lizenzvereinbarung übernommene Verpflichtung in Wahrheit dazu diente, den Kaufpreis für vom Zweitbeklagten erworbene Geschäftsanteile abzudecken, die geschlossene Vereinbarung dahin auslegte, dass es sich um eine materiell eigene Verbindlichkeit der zweit und viertbeklagten Partei handelte, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Dies gilt in gleicher Weise für die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die von der drittbeklagten Partei übernommene Bürgschaft wirksam ist, diente diese doch primär zur Besicherung von Forderungen gegen den Zweitbeklagten.
Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass diese spruchgemäß zurückzuweisen war.
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