OLG Wien 34R37/15h

34R37/15hOberlandesgericht20.03.2015

Regest

Gewerblicher Rechtsschutz; Markenschutz; DIE STEINMEISTEREI (Wortbildmarke),

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 34R37/15h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2015:03400R00037.15H.0320.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortbildmarke DIE STEIN MEISTEREI über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 21.11.2014, AM 1495/20144, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung

Die Antragstellerin beantragte die Eintragung der nachstehenden Wortbildmarke

/Dokumente/Justiz/JJT_20150320_OLG0009_03400R00037_15H0000_000/image001.png

für die Warenklasse 19 (Baumaterialien [nicht aus Metall]; transportable Bauten [nicht aus Metall]; Denkmäler [nicht aus Metall]; Natursteinprodukte aller Art [insbesondere Grabsteine, Platten für Wand- und Fußbodenverkleidungen, Granitfliesen, Stiegen, Natursteinfassaden]; Steinmetzartikel; Pflastersteine [nicht aus Metall]) sowie die Dienstleistungsklassen 37 (Bauwesen, insbesondere Steinmetzarbeiten) und 40 (Be- und Verarbeitung von Steinen und Steinprodukten, insbesondere Natursteinverarbeitung).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Patentamt die Eintragung aus dem Grund des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG ab, weil es keiner besonderen Gedankenoperation bedürfe, um im Zeichen bezüglich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen einen allgemeinen Hinweis darauf zu sehen, dass diese von einer Meisterei, eben einem Meisterbetrieb mit einer Spezialisierung auf Steine und Steingestaltung, -bearbeitung und -verarbeitung erbracht werden. Auch sei die grafische Ausgestaltung des Zeichens gemessen an den Waren und Dienstleistungen nicht charakteristisch und somit auch nicht geeignet, dem Gesamtzeichen Unterscheidungskraft zu verleihen. Die bildlichen Bestandteile wiesen keine einprägsamen Komponenten auf, sodass das Zeichen dem Konsumenten als Wortmarke vor Augen trete.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Beantragt wird, den Beschluss des Patentamts abzuändern und die Wortbildmarke DIE STEIN MEISTEREI in das Markenregister einzutragen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben.

1. 1 Ob einer Waren-/Dienstleistungsbezeichnung Unterscheidungskraft zukommt, ist anhand des Gesamteindrucks des Zeichens zu beurteilen (Koppensteiner, Markenrecht4 Rz 42).

Unterscheidungskräftig ist eine Marke, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen mit einer anderen betrieblichen Herkunft unterscheiden können (EuGH C108/97 – Chiemsee; C104/00 P – Companyline; EuG T471/07 – Tame it, Rn 15 mwN; EuGH C398/08 – Audi; RIS-Justiz RS0118396; zuletzt etwa 4 Ob 10/14w – Jimi Hendrix).

Fehlt die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen (OBm 1/11 – Oxi-Effekt mwN; 4 Ob 38/06a – Shopping City mwN; RIS-Justiz RS0118396). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen; jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl OBm 1/13 – Malzmeister mwN). Dies bedeutet aber nicht, dass eine Marke im Zweifel zuzulassen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht einzutragen (vgl EuGH C104/01 – Orange [Rn 58 und 59]; C64/02 – Das Prinzip der Bequemlichkeit).

1. 2 Die Gründe nach § 4 Abs 1 Z 3 bis 5 MSchG sind zwar nach der Rechtsprechung des EuGH gesondert zu prüfen (C304/06 P – Eurohypo). Unterscheidungskraft fehlt bei einer Marke aber jedenfalls dann, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise sie als Information über die Art der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstehen, nicht aber als Hinweis auf ihre Herkunft (C304/06 P – Eurohypo [Rz 69]); eine beschreibende Marke im Sinne von § 4 Abs 1 Z 4 MSchG ist daher auch nicht unterscheidungskräftig im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG (C363/99 – Postkantoor [Rz 86]). Insofern überschneiden sich daher die Anwendungsbereiche von § 4 Abs 1 Z 3 und Z 4 MSchG (OM 10/09 – Lümmeltütenparty; vgl 4 Ob 11/14t – Expressglass).

1. 3 Die Beurteilung, ob das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft vorliegt, erfolgt anhand der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde (Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz² § 4 Rz 57). Die Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion muss nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit geprüft werden (4 Ob 10/14w – Jimi Hendrix mwN). Abzustellen ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, also auf den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen (Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 Rz 67 mwN der Rsp; EuGH C104/01 – Orange [Rn 46 und 63]; RIS-Justiz RS0079038 [T1]; RS0114366 [T5]; RS0109431).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (EuGH C104/01 – Orange [Rn 64] unter Verweis auf C342/97 – Lloyd [Rn 26] und C291/00 – LTJ Diffusion [Rn 52]).

1. 4 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gelten Zeichen als beschreibend, wenn sie für die beteiligten Verkehrskreise eine unmittelbare und ohne weiteres erkennbare Aussage über die Art, Natur, Beschaffenheit oder Ähnliches der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen enthalten, das heißt sie müssen sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen herstellen können (vgl EuGH C326/01 – Universaltelefonbuch, Rn 33 mwN; C494/08 P – Pranahaus; Koppensteiner, Markenrecht4 Rz 21 f mwN; Newerkla in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 Rz 175 ff; RIS-Justiz RS0109431).

Enthält das Zeichen dem gegenüber nur Andeutungen, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht bloß beschreibend und daher auch ohne Verkehrsgeltung registrierbar (RIS-Justiz RS0109431 [T3]; OBm 1/12 – Die grüne Linie). Bloße Andeutungen stehen einer Eintragung daher in der Regel nicht entgegen, so lange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprach- oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen.

Eine beschreibende Angabe liegt auch dann nicht vor, wenn ein Zeichen nur einen Zusammenhang mit einem allgemeinen Begriff herstellt, ohne etwas Bestimmtes über die Herstellung oder die Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung auszusagen (17 Ob 33/08i – happykauf mwN; OBm 3/12 – Lounge.at). Ist somit die angemeldete Marke nicht geeignet, beim Durchschnittsverbraucher mehrheitlich eindeutige Vorstellungen über die Art, Natur oder Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistungen hervorzurufen, ohne dass noch weitere Überlegungen über die mit einer bestimmten Bezeichnung erzielte Aussage erforderlich wären, besitzt sie Unterscheidungskraft (vgl OBm 3/11 – Atelier Prive; OBm 2/13 – Primera ua).

Sohin sind vom Registrierungsverbot nur Zeichen betroffen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos, ohne komplizierte Schlussfolgerungen und ohne besondere Denkarbeit erschlossen werden kann (vgl Koppensteiner, Markenrecht4 Rz 71 mwN; Newerkla in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 Rz 175 ff; RIS-Justiz RS0109431).

1. 5 Genau so, wie die Eigenschaft eines Wortes als beschreibendes Zeichen immer nur in Bezug auf jene Waren und Dienstleistungen zu prüfen ist, für die es als Marke registriert werden soll, kann auch ein Zeichen nur für jene Gattungen von Waren oder Dienstleistungen nicht als Marke registriert werden, zu deren Bezeichnung es im Geschäftsverkehr allgemein verwendet wird (4 Ob 139/02y – Summer Splash; 4 Ob 10/03d – More).

1. 6 Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn). Entscheidend ist, ob die Worte im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefasst werden (RIS-Justiz RS0066644).

Kennzeichnungskraft fehlt hingegen, wenn der im Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware oder Dienstleistung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann (stRsp: RIS-Justiz RS0066456; 4 Ob 26/93 – Smash; 4 Ob 158/05x – Steirerparkett). Dabei genügt es, wenn die strittige Wortfolge zumindest in einer der möglichen Bedeutungen beschreibenden Charakter hat (vgl etwa EuGH C191/01 – Wrigley [Rn 32], C363/99 – Postkantoor [Rn 97]; 4 Ob 7/05s – car care).

1. 7 Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (EuGH C 398/08 P – Vorsprung durch Technik [Rn 35 mwN]). Auch aus mehreren Worten zusammengesetzte Marken sind daher nach denselben Kriterien zu prüfen wie herkömmliche Wortmarken (RIS-Justiz RS0122385 [T1]). Sie sind dann nicht schutzfähig, wenn der Satz oder Satzteil nur eine beschreibende Aussage über die Ware oder Dienstleistung enthält (17 Ob 21/11d – echte Berge: als Synonym für prächtige, hohe Berge nicht unterscheidungskräftig). Anderes gilt, wenn die Wortfolge eine interpretationsbedürftige Aussage enthält (OBm 1/12 – Die grüne Linie mwN; 17 Ob 15/07s – we will rock you: unterscheidungskräftig für Ton- und Videoaufzeichnungen; VwGH 2009/03/0020 – Doc around the clock: unterscheidungskräftig für ärztliche Dienstleistungen).

1. 8 Im Falle eines zusammengesetzten Zeichens ist zu prüfen, ob die Wortverbindung ein zusätzliches Merkmal – eine grafische oder inhaltliche Änderung – aufweist, welches das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen lässt, die betroffenen Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH C104/00 P - Companyline [Rn 23]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen in der Regel der Wortbestandteil maßgebend ist, weil sich der Geschäftsverkehr meist an diesem – sofern er unterscheidungskräftig ist – zu orientieren pflegt und vor allem den Wortbestandteil im Gedächtnis behält (RIS-Justiz RS0066779).

2. Auf dieser Grundlage ist dem angemeldeten Zeichen die Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen abzusprechen. Das Rekursgericht hält die Begründung des Patentamts für zutreffend, sodass vorab auf diese verwiesen werden kann (§ 139 Einleitungssatz PatG iVm § 37 Abs 3 MSchG und § 60 Abs 2 AußStrG).

2. 1 Die Antragstellerin führt an, dass der Begriff „Steinmeisterei“ keine im Gewerberecht gebräuchliche Berufsbezeichnung sei und in Österreich das Berufsbild des Steinmeisters nicht existiere. Der Begriff weise somit lediglich in allgemeiner Form auf eine mit der Steinbearbeitung verbundene Dienstleistung hin, ohne die Zuordnung zu einem konkreten Berufsbild zu ermöglichen. Der Begriff „Meisterei“ sei ein Phantasiebegriff und habe nur den Zweck, auf eine besondere Qualität einer Tätigkeit hinzuweisen. Der Zusatz „ei“ am Ende des Wortes „Steinmeister“ ermögliche eine Abgrenzung zu einer Berufsbezeichnung und weise auf den Phantasiegehalt des Begriffs hin. Der zusammengesetzte Begriff „Steinmeisterei“ sei in der österreichischen Sprache und bei den angesprochenen Verkehrskreisen jedenfalls nicht gebräuchlich. Es sei dem Publikum daher nicht möglich, den beschreibenden Begriffsinhalt des Zeichens sofort zu erfassen. Auch seien die grafische Ausgestaltung durch die gewählte Schriftform sowie die gewählten Grautöne und die unterschiedlichen Strichkombinationen charakteristisch und somit geeignet, dem Gesamtzeichen Unterscheidungskraft zu verleihen.

2. 2 Nicht zu widerlegen sind die Ausführungen der Antragstellerin, dass in Österreich der Begriff „Meisterei“ – mit Ausnahme der Straßen- oder Autobahnmeisterei - nicht unmittelbar gebräuchlich ist – egal ob in Kombination mit Stein oder anderen möglichen beschreibenden Wörtern; ebenso trifft zu, dass das Berufsbild des „Steinmeisters“ nicht existiert (sondern jenes des „Steinmetzmeisters“). Jedoch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Zusatz „ei“ am Ende des Wortes „Meister“ in der Wahrnehmung nicht so markant hervortritt, um in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen bei dem angesprochenen Verkehrskreis eine besondere Gedankenoperation oder ein weiteres Nachdenken oder Unklarheiten zu erzeugen. Im Vordergrund stehen die Wortbestandteile „Stein“ und „Meister“ und dies bewirkt nach Ansicht des Rekursgerichts eine unmittelbare Assoziation mit einem damit im Zusammenhang stehenden Meister- oder Fachbetrieb.

Der Durchschnittsverbraucher wird daher in DIE STEIN MEISTEREI eine ohne Weiteres ersichtliche und in den Vordergrund drängende Beschreibung des Inhalts der mitbezeichneten Waren und Dienstleistungen erkennen, weil er nicht nur an ein bestimmtes Berufsfeld in der Branche der Steinverarbeitung/Steinbearbeitung erinnert wird, sondern auch unmittelbar eine Assoziation im Zusammenhang mit Stein und Steinverarbeitung/Steinbearbeitung hat.

Ist die angemeldete Marke geeignet, beim beteiligten Durchschnittsverbraucher mehrheitliche eindeutige Vorstellungen über die Art oder Eigenschaft seiner mitbezeichneten Waren und Dienstleistungen hervorzurufen, besitzt sie keine Unterscheidungskraft (vgl. 4 Ob 66/02p). Im Gesamteindruck, insbesondere weil auch die grafischen Elemente nicht einprägsam in den Vordergrund treten, ist somit ein unmittelbarer Bezug der angemeldeten Marke zu den beantragten Waren und Dienstleistungen gegeben, weil es dem Publikum möglich ist, ohne weiteres Nachdenken und ohne Unklarheiten den beschreibenden Begriffsinhalt dieses Zeichens sofort zu erfassen. DIE STEIN MEISTEREI ist daher nicht kennzeichnungskräftig und ohne Verkehrsgeltung nicht eintragungsfähig.

2. 3 Ungeachtet des Umstandes, dass keine Präjudizwirkung von anderen eingetragenen Marken gegeben ist, ist zu den von der Antragstellerin genannten Entscheidungen wie folgt Stellung zu nehmen:

Das gegenständliche Zeichen unterscheidet sich von Steintec (34 R 18/14p) dahingehend, dass der zweite Wortbestandteil „Meister(ei)“ im Gegensatz zu „Tec“ beim Durchschnittsverbraucher eine bestimmte und keine mehrdeutige Assoziation hervorruft, auch wenn der Wortbestandteil „Meisterei“ rein grammatikalisch als Wort nicht besteht.

In Bezug auf Kuvertland (34 R 30/14b) ist es gerade die Wortkombination „Kuvert“ und „Land“, die hinsichtlich der beantragten Waren eine Gedankenoperation erzeugte. Ähnliches gilt auch für die weiters angeführten Entscheidungen 4 Ob 102/12x – mytaxi.at und OBm 1/13 – Malzmeister.

Im Ergebnis bedarf daher die Entscheidung des Patentamts keiner Korrektur.

3. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist (RIS-Justiz RS0111880), ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.

In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der – wie hier – rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.

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