OLG Wien 34R161/14t

34R161/14tOberlandesgericht20.03.2015

Regest

Gewerblicher Rechtsschutz; Markenschutz; Markenübertragung; Beglaubigung,

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 34R161/14t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2015:03400R00161.14T.0320.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Übertragung der Marken 261745, 262973, 263957, 263956 und 265558 über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Patentamts vom 19.5.2014, AM 4751/2010, AM 4750/2010, AM 1535/2011, AM 1536/2011 und AM 3893/2011, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung

1. Die Antragstellerin beantragte, die im Kopf der Entscheidung genannten Marken auf sich zu übertragen und legte dazu einen Originalvertrag (in englischer Sprache) vor, der auf Seite der früheren Markeninhaberin von J. J. F***** und J. B. T***** sowie auf Seite der Antragstellerin von T. H***** unterschrieben ist; bei allen Personen findet sich die Bezeichnung „Director“. Beigefügt ist eine notarielle „Legalization“, mit der die Notarin M***** S***** mit einer Stampiglie mit dem Datum 29.11.2012 bestätigt wie folgt:

„The undersigned notary hereby legalizes the signatures of [es folgen in handschriftlicher Blockschrift die drei Namen].“

Angeschlossen ist auch eine Apostille des „Bureau des Passeports, Visas et Légalisations“ des Großherzogtums Luxemburg, die die Unterschrift der Notarin M***** S***** betrifft.

[...]

2. 1 Das Patentamt stellte diese Lizenz- und Übertragungsurkunde mit Schreiben vom 9.4.2013 „zwecks Beglaubigung der Zeichnungsberechtigung der für die Zedentin Handelnden“ zur Verbesserung zurück und wies auf die Gebührenpflicht hin. Das Patentamt räumte dafür eine Frist von einem Monat ein.

Am 11.9.2013 verlängerte das Patentamt diese Frist auf Antrag bis 5.11.2013.

2. 2 Mit Schreiben vom 3.12.2013 forderte das Patentamt die Antragstellerin auf, die zur Verbesserung zurückgestellten Urkunden wieder vorzulegen, und wies abermals auf die Gebührenpflicht hin. Es räumte eine Frist von einem Monat ein und kündigte die Abweisung des Antrags für den Fall an, dass die Frist ungenützt verstreichen sollte.

2. 3 Sodann wies es den Antrag mit dem nun angefochtenen Beschluss zurück und verwies zur Begründung auf die erwähnten zwei Schreiben.

3. Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin, die erkennbar unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, die Markenübertragung durchzuführen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

4. Das Argument der Antragstellerin, wonach die Unterschriften beglaubigt sind, lässt den Umstand außer Acht, dass auch die Vertretungsbefugnis beglaubigt sein müsste, damit die Vertragsurkunde, die keine öffentliche Urkunde ist, nach § 28 Abs 1 MSchG eine taugliche Grundlage zur Registrierung des Markenübergangs wäre. Nicht anders nämlich ist das Erfordernis zu verstehen, dass die Urkunde mit der „ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden“ versehen sein muss. Die ordnungsgemäße Beglaubigung der Unterschrift beim Agieren einer juristischen Person umfasst auch die Beglaubigung der Vertretungsmacht der handelnden natürlichen Person (und nicht nur die Echtheit der Unterschrift), vgl dazu Stangl in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 28 Rz 6.

Die Wertungen, die zum Beispiel im Grundbuchsverfahren für den Nachweis der Vertretungsmacht für juristische Personen bei der Preisgabe von Rechten angewendet werden (RISJustiz RS0060809; Rassi, Grundbuchsrecht2 Rz 399) sind auch in Bezug auf das Markenregister angemessen.

Da die Antragstellerin die Vertretungsmacht der natürlichen Personen nicht nachgewiesen hat, die für die juristische Person auftreten, die das Markenrecht abgibt, bedarf die Entscheidung des Patentamts keiner Korrektur.

5. Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf.

In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der – wie hier – rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.

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