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1Nc11/15f•OGH 1Nc11/15f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau zu AZ 27 Nc 18/14y anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers O***** P*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Landesgericht Krems an der Donau zurückgestellt.
Begründung:
Der Kläger beantragte am 29. 7. 2014 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, weil er aus gesundheitlichen Gründen haftuntauglich sei und ihm in der Haft bleibende Gesundheitsschäden erwachsen seien. Im Rahmen einer am 16. 9. 2014 vorgenommenen Verbesserung seines Vorbringens zu gerichtlichem Protokoll brachte er weiters vor, auf seine Gesundheitsprobleme werde weder bei der Verpflegung noch seinen sonstigen Betätigungsmöglichkeiten Rücksicht genommen. Er habe auch bereits einen Antrag auf Haftunterbrechung gestellt, der abgelehnt worden sei, und zwar einmal von der Anstaltsleitung in Klagenfurt, ein weiteres Mal „ebenfalls in Klagenfurt“. Dazu legte er einen Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. 6. 2014 vor, mit dem sein Antrag auf Bewilligung eines nachträglichen Strafaufschubs abgewiesen worden war.
Das angerufene Landesgericht Krems an der Donau legte nun die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG mit den Bemerken vor, dass der Antragsteller Amtshaftungsansprüche aus Entscheidungen des Landesgerichts Klagenfurt und „des Landesgerichts Krems (bestätigt durch das Oberlandesgericht Wien)“ ableite.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor.
Da der Antragsteller sein letztes Antragsvorbringen am 16. 9. 2014 erstattet hat, kann es nur so verstanden werden, dass er Amtshaftungsansprüche aus zeitlich davor liegenden Gerichtshandlungen ableiten will, soweit es nicht überhaupt um behauptetes Fehlverhalten der Vollzugsbehörden geht, die von § 9 Abs 4 AHG nicht erfasst sind. Hat er nun (lediglich) dem Landesgericht Klagenfurt eine seiner Ansicht nach amtshaftungsbegründende Fehlentscheidung vorgeworfen, so kann auch nur dieses Gericht von einer Entscheidung im Amtshaftungsverfahren ausgeschlossen sein.
Wie aus den vorgelegten Akten zu ersehen ist, stammen weitere den Antragsteller betreffende Entscheidungen vom 10. 12. 2014 (Landesgericht Krems) und vom 9. 2. 2015 (Oberlandesgericht Wien). Aus diesen Entscheidungen leitet der Kläger aber (bisher) Amtshaftungsansprüche nicht ab.
Da somit ein Delegierungsgrund iSd § 9 Abs 4 AHG nicht vorliegt, wird das angerufene Gericht das Verfahren fortzuführen haben.
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