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1Nc12/15b•OGH 1Nc12/15b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Steyr zu AZ 4 Nc 3/15p anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers J***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.
Begründung:
Bereits am 31. 10. 2005 begehrte der Antragsteller beim Landesgericht Steyr die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems in einem Zwangsversteigerungsverfahren, weiters solcher des Landesgerichts Steyr und des Oberlandesgerichts Linz. Der Oberste Gerichtshof delegierte dieses Verfahren zu AZ 1 Nc 91/05f gemäß § 9 Abs 4 AHG an das Landesgericht Krems. Dieser Verfahrenshilfeantrag wurde vom Landesgericht Krems abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien nicht Folge.
Nunmehr begehrt der Antragsteller erneut die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er neuerlich aus dem vor dem Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems anhängig gewesenen Zwangsversteigerungsverfahren und erkennbar auch aus der seiner Ansicht nach gesetzwidrigen Abweisung seines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ableitet.
Das Landesgericht Steyr legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (vgl RISJustiz RS0050123 [T1]; Schragel, AHG³ Rz 255), erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung der Rechtssache als zuständig zu bestimmen. Die Bestimmung des Landesgerichts Leoben ist dabei zweckmäßig, weil der Antragsteller auch eine Rechtswidrigkeit der im Instanzenzug bestätigten Abweisung seines bereits vor dem Landesgericht Krems anhängig gewesenen Verfahrenshilfeantrags geltend macht.
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