OGH 4Ob222/14x

4Ob222/14xObergericht24.03.2015

Regest

Gewerblicher Rechtsschutz

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob222/14x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00222.14X.0324.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher sowie die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei S***** GmbH, , vertreten durch Dr. Daniel Bräunlich Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, gegen die beklagte und widerklagende Partei S-Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert je Verfahren 40.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 1. Oktober 2014, GZ 12 R 1/14z22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1964 fanden in der Stadt Salzburg, in unmittelbar umliegenden Gemeinden und im Salzkammergut (insbesondere Mondsee) Dreharbeiten zum Film „The Sound of Music“ statt. Beide Parteien sind Busunternehmen und bieten jeweils Bustouren zu Drehorten dieses Films mit der Bezeichnung „Original Sound of Music-Tour“ an.

Die Streitteile begehrten mit Klage und Widerklage von einander jeweils die Unterlassung der Bewerbung von Themenrundfahrten zum Film „The Sound of Music“ mit dem Beisatz „Original“ oder sinngleichen Behauptungen und die Urteilsveröffentlichung. Die Vorinstanzen wiesen die Klagebegehren ab.

Die Klägerin vermag in ihrer außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

1.1. Die Revisionswerberin steht auf dem Standpunkt, es sei für die Berechtigung der Bezeichnung als „Original“Sound of MusicTour nicht entscheidend, wer als erster überhaupt eine Bustour zu den Drehorten dieses Films veranstaltet habe; vielmehr sei darauf abzustellen, welches Unternehmen als erstes eine Tour veranstaltet habe, die auch den Besuch der Stiftskirche in Mondsee beinhaltet habe, weil es sich bei dieser um das charakterisierende Moment einer solchen Tour handle.

1.2. Ob der Stiftskirche in Mondsee unter allen Drehorten dieses Films tatsächlich eine derart überragende Bedeutung zukommt, dass nur eine Bustour, die auch diesen Ort anfährt, als „Original“ bezeichnet werden darf, kann hier allerdings dahingestellt bleiben. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die Klägerin nämlich gerade nicht die „Erfinderin“ also historisch erste Anbieterin einer solchen Bustour, weil sie nicht Rechtsnachfolgerin der Arbeitsgemeinschaft K***** ist, die schon zumindest ab 1972 eine Sound of MusicTour veranstaltet hat, bei der Drehorte sowohl in der Stadt Salzburg als auch im Salzkammergut (und damit auch Mondsee) besucht wurden.

2. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass sich die Klägerin auf die für sie aufgrund ihrer Anmeldung vom 14. 2. 2012 beim Österreichischen Patentamt mit Beginn der Schutzdauer am 31. 10. 2013 registrierte Marke „The original Sound of Music Tour“ in erster Instanz nicht gestützt hat. Ein solches Vorbringen ergibt sich insbesondere auch nicht aus der in der Revision bezeichneten Stelle des Schriftsatzes ON 5, zumal die Revisionswerberin die betreffende Urkunde erst deutlich später vorgelegt hat. Auf diese Anspruchsgrundlage ist deshalb wegen des im Rechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbots nicht einzugehen.

Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.

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