Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
10ObS15/15a•OGH 10ObS15/15a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Ernst Bassler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in Landeck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2014, GZ 23 Rs 56/14b56, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Juni 2014, GZ 47 Cgs 238/11w51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der am 27. November 1957 geborene Kläger hat den Beruf eines KfzMechanikers erlernt. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. April 2011) arbeitete er 180 Monate als KfzMechaniker, davon 87 Monate als Arbeiter und 93 Monate als Angestellter. Aufgrund der Gesundheitseinschränkungen, die seit einem am 10. Oktober 2010 erlittenen Unfall bestehen, kann der Kläger nicht mehr als KfzMechaniker arbeiten. Mit der verbliebenen Leistungsfähigkeit könnte er als Kundenberater in einem KfzBetrieb tätig werden.
Angesichts der Verweisbarkeit des Klägers auf die Tätigkeit eines Kundenberaters wies das Erstgericht das auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab dem Stichtag gerichtete Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht zulässig.
1. Der Standpunkt des Klägers, er könne die für die Ausübung des Verweisungsberufs notwendigen Computergrundkenntnisse nicht durch eine innerbetriebliche Einschulung, sondern nur betriebsextern erwerben, steht in Widerspruch zu den Feststellungen:
„In der Regel ist es so, dass ehemalige Mechaniker als Kundenberater eingesetzt werden. Die notwendige Einschulungszeit beträgt nur wenige Monate. Die für die Tätigkeit notwendigen EDVKenntnisse werden intern geschult, da sich ein Kundenberater nur in betriebsinternen EDVSystemen auskennen muss.“
Dass von den Tastacheninstanzen in dem Verfahren, das zur Entscheidung 10 ObS 18/12p, SSVNF 26/38, führte, in Bezug auf EDVGrundkenntnisse (möglicherweise) davon abweichende Feststellungen getroffen wurden, ändert nichts an der Bindung des Obersten Gerichtshofs an die im nunmehrigen Verfahren getroffenen Feststellungen.
Es ist entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers nicht entscheidend, ob auch im konkreten Betrieb des Klägers die für eine Ausübung des Verweisungsberufs als Kundenberater notwendige EDVSchulung durchgeführt wird. Maßgebend sind vielmehr die vom Erstgericht diesbezüglich festgestellten Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt.
2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein Kfz-Mechaniker im Rahmen seines Berufsschutzes grundsätzlich auf die Tätigkeit eines Kundendienstbetreuers verwiesen werden kann (10 ObS 304/00d = SSVNF 14/133 = RISJustiz RS0050891 [T11] = RS0050900 [T9]; 10 ObS 18/12p = SSVNF 26/38). Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit der Argumentation des Klägers auseinandergesetzt, dass sich in jüngerer Zeit eine Änderung des Berufsbildes des Kundendienstberaters in KfzWerkstätten ergeben hätte und nunmehr nur noch Teiltätigkeiten des erlernten Berufs ausgeübt würden, die sich qualitativ nicht hervorheben und bloß untergeordnet sind. Diese Ansicht wurde vom Berufungsgericht abgelehnt. Das entsprechende Revisionsvorbringen des Klägers läuft auf eine unzulässige Bekämpfung der Sachverhaltsfeststellungen der Tatsacheninstanzen hinaus.
3. Der Umstand, dass vom Kläger benannte Personen nicht als Zeugen vernommen wurden, wurde bereits in der Berufung als Mangel des Verfahrens erster Instanz gerügt. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen dieses Mangels mit ausführlicher Begründung. Ein verneinter Verfahrensmangel kann nach ständiger Rechtsprechung nicht erfolgreich in der Revision bekämpft werden (RISJustiz RS0042963).
4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.