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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Ernst Bassler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Fabian Höss, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2014, GZ 25 Rs 98/14v26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. September 2014, GZ 45 Cgs 245/13p17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der Revisionswerber macht geltend, dass das Erstgericht das medizinische Leistungskalkül nicht vollständig erhoben habe. Dabei handelt es sich um eine (mögliche) primäre Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die nicht mehr mit Erfolg im Revisionsverfahren geltend gemacht werden kann (RISJustiz RS0042963 [T58]).
Hinweise darauf, dass eine mangelnde Kommunikationsfähigkeit bzw Sprechfertigkeit des Klägers auf eine Krankheit oder ein Gebrechen zurückzuführen wäre, sind im erstinstanzlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und/oder Schrift sind im Rahmen der abstrakt vorzunehmenden Beurteilung, ob geminderte Arbeitsfähigkeit gegeben ist, ohne Belang (RISJustiz RS0085034; RS0085050 [T7]).
Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen
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