OGH 11Ns18/15h

11Ns18/15hObergericht24.03.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns18/15h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00018.15H.0324.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Richard R***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 13 Hv 3/15a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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