OGH 15Ns20/15g

15Ns20/15gObergericht30.03.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns20/15g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150NS00020.15G.0330.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Iveta H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 und 15 StGB, AZ 12 Hv 90/14k des Landesgerichts Eisenstadt, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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