OGH 13Ns18/15y

13Ns18/15yObergericht31.03.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns18/15y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130NS00018.15Y.0331.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Reda El S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 U 300/14t des Bezirksgerichts Josefstadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Das Vorliegen wichtiger Gründe, aus denen allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 BVG; §§ 36, 37 StPO) ausnahmsweise zulässig ist, wird im Delegierungsantrag nicht behauptet.

Dass der Wohnsitz des (wenngleich mittellosen) Angeklagten sowie dreier Zeugen in Graz, demnach außerhalb des Sprengels des nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO zuständigen Gerichts gelegen ist, stellt fallbezogen (Nordmeyer, WKStPO §§ 28, 28a Rz 9 sechster Anstrich) keinen solchen Grund her. Denn angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten ist die Notwendigkeit der (neuerlichen) Vernehmung des in W***** wohnhaften Zeugen Mohamed F*****, dessen Anreise zum weiter entfernt gelegenen Bezirksgericht G***** mit der beantragten Delegierung verbunden wäre, nicht auszuschließen. Ein Einverständnis oder übereinstimmender Antrag von Ankläger und Verteidiger nach § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO, den Genannten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zu vernehmen, liegt im Übrigen nicht vor.

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