OGH 15Ns23/15y

15Ns23/15yObergericht07.04.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns23/15y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150NS00023.15Y.0407.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als weitere Richter in der Strafsache gegen Aziza S***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 507 Hv 26/15f des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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