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Bsw71398/12•AUSL EGMR Bsw71398/12
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache M. E. gg. Schweden, Urteil vom 8.4.2015, Bsw. 71398/12.
Art. 3 EMRK, Art. 37 EMRK - Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Urteil der Kammer.
Streichung der Beschwerde im Register (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. stellte 2010 in Schweden einen Asylantrag, wobei er unter anderem vorbrachte, homosexuell und mit dem Transsexuellen N. verheiratet zu sein, der über einen Daueraufenthaltstitel verfügte. Die Migrationsbehörde wies den Antrag im Dezember 2011 ab. Sie stellte fest, dass es nicht unangemessen wäre, vom Bf. zu verlangen, nach Libyen auszureisen und von dort aus einen Antrag auf Familienzusammenführung mit N. zu stellen. Die dagegen erhobene Berufung wurde abgewiesen, ein weiteres Rechtsmittel blieb ebenfalls erfolglos.
Die V. Kammer stellte mit Urteil vom 26.6.2014 fest, dass die Durchführung der gegen den Bf. erlassenen Ausweisung keine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde. Soweit eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend gemacht wurde, wies sie die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurück. Der Ausschuss der Großen Kammer gab dem Antrag des Bf. auf Verweisung am 17.11.2014 statt.
In der Zwischenzeit hatte der Generaldirektor für Rechtsangelegenheiten der Migrationsbehörde eine rechtliche Einschätzung der Sicherheitslage in Libyen abgegeben. Demnach würden die instabile Lage und die verbreitete Gewalt zwar nicht generell jeder Abschiebung entgegenstehen, es sei jedoch eine individuelle Beurteilung im Einzelfall vorzunehmen.
Angesichts dieser Einschätzung und der Verweisung des Falls an die Große Kammer entschied die Migrationsbehörde, den Fall des Bf. von Amts wegen erneut zu prüfen. Am 17.12.2014 gewährte die Behörde dem Bf. einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Begründend führte sie aus, sie könne angesichts der Rechtskraft der ersten Entscheidung nur prüfen, ob wegen der neuen Umstände vom Bestehen eines Abschiebungshindernisses auszugehen sei. Dies sei hier der Fall, da sich die Sicherheitslage in Libyen seit Entscheidung über den Antrag des Bf. verschlechtert habe und nun die Gefahr einer Verfolgung des Bf. wegen seiner Homosexualität anzunehmen sei.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügte, dass seine Abschiebung nach Libyen eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) begründen würde.
Antrag auf Streichung der Beschwerde
(29) Die Regierung forderte den GH auf, den Fall gemäß Art. 37 Abs. 1 EMRK in seinem Register zu streichen, weil dem Bf. nach der Entscheidung der Migrationsbehörde vom 17.12.2014 keine Gefahr einer Abschiebung [...] mehr drohe. Die Streitigkeit wäre damit auf der innerstaatlichen Ebene einer Lösung zugeführt worden. [...]
(32) Der GH erachtet in ständiger Rechtsprechung Fälle, die die Ausweisung eines Bf. aus dem belangten Staat betreffen, als beigelegt und streicht sie in seinem Register, sobald der Bf. nicht länger Gefahr läuft, abgeschoben zu werden, egal ob der Bf. zustimmt oder nicht.
(33) Der Grund dafür liegt darin, dass der GH die Angelegenheit stets als eine Frage einer potentiellen Verletzung der Konvention ansieht und die Ansicht vertritt, dass die drohende Verletzung durch eine Entscheidung beseitigt wird, die dem Bf. ein Aufenthaltsrecht im betroffenen Staat gewährt. [...]
(34) Was den vorliegenden Fall betrifft, stellt der GH fest, dass es keine gütliche Einigung oder eine Vereinbarung gibt. Die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels an den Bf., mit der die Ausweisung widerrufen wurde, war eine von der Migrationsbehörde aus eigenem Antrieb gesetzte Maßnahme, die insbesondere in Hinblick auf die in der rechtlichen Einschätzung des Generaldirektors der Migrationsbehörde dargestellte Verschlechterung der Sicherheitslage in Libyen seit Sommer 2014 erfolgte. Es ist weiters festzustellen, dass der Bf. mit seiner ursprünglichen Beschwerde – soweit sie für zulässig erklärt wurde – die Furcht geltend machte, die Abschiebung nach Libyen würde ihn einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Misshandlung aussetzen. Diese Gefahr einer Verletzung wurde durch die Entscheidung der Migrationsbehörde vom 17.12.2014 beseitigt, mit der die Ausweisung – deren Vollstreckung während des Verfahrens ausgesetzt worden war – widerrufen und ihm ein unbefristeter Aufenthalt in Schweden gestattet wurde.
(35) Der GH stellt daher seiner Rechtsprechung folgend fest, dass die Streitigkeit iSv. Art. 37 Abs. 1 lit. b EMRK einer Lösung zugeführt worden ist.
(36) Im Gegensatz zum Vorbringen des Bf. muss der GH bei der Prüfung dieser Frage nicht rückwirkend untersuchen, ob eine die Verantwortlichkeit des belangten Staates nach Art. 3 EMRK begründende reale Gefahr bestand, als die schwedischen Migrationsbehörden seinen Asylantrag abwiesen oder als die Kammer ihr Urteil erließ. Dies sind historische Tatsachen, aber sie werfen kein Licht auf die aktuelle Situation des Bf., in der die umstrittene Gefahr beseitigt worden ist. Dieser letztere Umstand ist für die Feststellung des GH entscheidend, dass die Angelegenheit gelöst worden ist.
(37) Zum Vorbringen des Bf., dass besondere Umstände betreffend die Achtung der Menschenrechte die Fortsetzung der Prüfung der Beschwerde erfordern würden, stellt der GH fest, dass die Migrationsbehörde in ihrer Entscheidung vom 17.12.2014 die sexuelle Orientierung des Bf. berücksichtigte. Sie stellte fest, dass er in Schweden schutzbedürftig sei, weil die Verschlechterung der Sicherheitslage in seinem Heimatland insofern eine Verfolgungsgefahr begründen würde, als er offen als Homosexueller lebe und zu erwarten sei, dass er dies auch nach seiner Rückkehr tun würde. Vor diesem Hintergrund sieht der GH keine besonderen Umstände betreffend die Achtung der Menschenrechte [...], die eine Fortsetzung der Prüfung der Beschwerde erfordern würden.
(38) Es ist daher angemessen, die Beschwerde im Register zu streichen (einstimmig).
Anmerkung
Die V. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 26.6.2014 (NL 2014, 203) mit 6:1 Stimmen keine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt und die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK einstimmig für unzulässig erklärt.
Vom GH zitierte Judikatur:
Paez/S v. 30.10.1997
Sarwari/A v. 3.11.2011 (ZE)
A. G./S v. 6.12.2011 (ZE)
H./N v. 17.2.2015 (ZE)
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.4.2015, Bsw. 71398/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2015, 159) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/15_2/M.E.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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