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1Nc14/15x•OGH 1Nc14/15x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 18 Cg 15/15y anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Ing. G***** W*****, vertreten durch die Felfernig Graschitz Rechtsanwälte GmbH, Graz, gegen die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 21.544,29 EUR sA und Feststellung (Streitwert 13.000 EUR) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus einer seiner Ansicht nach unvertretbar unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz ableitet.
Das angerufene Prozessgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine notwendige Delegierung iSd § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.
Dieser Delegierungstatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch dem dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz übergeordneten Oberlandesgericht Graz amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.
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