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1Präs2690-1451/15s•OGH 1Präs2690-1451/15s
Über die zum AZ 5 Ns 13/15y des Oberlandesgerichts Linz erfolgte Ablehnung seines Präsidenten wegen Ausgeschlossenheit ergeht der
Beschluss:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. P***** ist von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern dieses Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 13. Februar 2015, AZ 24 Hv 46/10k, nicht ausgeschlossen.
Begründung:
Bei seiner pauschalen Ablehnung unterlässt es der Beschwerdeführer Ausgeschlossenheitsgründe zu bezeichnen.
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