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11Ns17/15m•OGH 11Ns17/15m
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel in der Strafsache gegen Martin K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 26 Hv 121/14v des Landesgerichts Innsbruck über die Anträge des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Mit dem Vorbringen, der beim AMS gemeldete Angeklagte, den eine Sorgepflicht für vier Kinder treffe, befinde sich einer akuten Phase einer Depression, die einer „Einweisung in die Psychiatrie“ bedürfe, wird kein Delegierungsgrund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dargetan. Unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung einer Hauptverhandlung ist die Fähigkeit des Angeklagten, dem Verlauf der Verhandlung ohne Gefahr für seine Gesundheit zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen (RISJustiz RS0098977). Bestehen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ist dies von Amts wegen wahrzunehmen und einer Überprüfung zu unterziehen. Die im Verfahren zu vernehmenden Zeugen sind in Deutschland, in den Niederlanden, in Innsbruck und in der Weststeiermark wohnhaft. Damit vermögen die Überlegungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Innsbruck zur Verringerung von Kosten die nur in Ausnahmefällen vorgesehene Delegierung nicht zu begründen (RISJustiz RS0053539).
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