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2Ob48/15w•OGH 2Ob48/15w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** F*****, vertreten durch Dr. Walter Lenfeld, Dr. Wilfried Leys, Rechtsanwälte in Landeck, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Sabine Prantner, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen 27.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2014, GZ 1 R 185/14m45, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Entgegen dem Revisionsvorbringen hat die beklagte Partei für den Fall der grundsätzlich bestrittenen mangelnden oder mangelhaften Aufklärung der Klägerin den Einwand, dass die Patientin auch bei ausreichender Aufklärung dem Eingriff zugestimmt hätte, erhoben (ON 35 AS 180), sodass die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanzen nicht überschießend sind.
Auf die Frage, ob die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zur ärztlichen Aufklärungspflicht von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs abweichen oder nicht, kommt es daher nicht mehr an.
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