OGH 7Ob24/15b

7Ob24/15bObergericht09.04.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob24/15b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00024.15B.0409.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Todeserklärungssache des A***** M*****, geboren am , Antragstellerin L S*****, vertreten durch ihre Mutter L***** A*****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17. Dezember 2014, GZ 5 R 170/14b32, womit der Beschluss des Bezirksgerichts GrazWest vom 23. Juli 2014, GZ 317 T 1/14m18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens über den Revisionsrekurs der Antragstellerin zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

Der von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs weist die Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. A***** I***** auf. Dieser beruft sich hinsichtlich der Vertretungsbefugnis darauf, mit Bescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 4. 9. 2014 zum Verfahrenshelfer bestellt worden zu sein. Entsprechend dem Beschluss des Erstgerichts vom 6. 8. 2014 wurde er jedoch nicht zum Verfahrenshelfer der Antragstellerin, sondern von deren Mutter bestellt. Über den Verfahrenshilfeantrag der Antragstellerin, die durch die Mutter vertreten war, wurde nach der Aktenlage bisher noch nicht entschieden. Der Vertretungsmangel muss behoben werden, bevor sich der Oberste Gerichtshof inhaltlich mit dem Rechtsmittel befassen kann. Der an sich rechtzeitige, nicht jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist daher dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen.

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