OGH 7Ob36/15t

7Ob36/15tObergericht09.04.2015

Regest

1 Generalabonnement,9 Vertragsversicherungsrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob36/15t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00036.15T.0409.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. J***** M*****, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen die beklagte Partei *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2014, GZ 34 R 136/14s15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 7 Ob 226/09z ausgesprochen, dass die „gewerbliche Vermittlung von SecondhandPolizzen an einen Investor“ nicht unter die Versicherungsvermittlung gemäß § 137 Abs 1 GewO, sondern unter die Tätigkeit des Vermögensberaters nach § 136 GewO fällt, weil bei der „Vermittlung von SecondhandPolizzen“ kein neues Versicherungsverhältnis begründet wird (eine entgeltliche, selbständige neue Risikoübernahme erfolgt nicht), sondern lediglich die Ansprüche aus einem bestehenden Vertrag, der aufrecht bleibt, entgeltlich übertragen werden (7 Ob 37/15i). Die im Verfahren 7 Ob 37/15i vermittelten Produkte sind den im vorliegenden Fall zu beurteilenden vergleichbar. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Tätigkeit des Klägers zähle gemäß § 136a Abs 1 Z 2 GewO als Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen zur nicht versicherten Vermögensberatung, hält sich damit im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung.

2. Vor diesem Hintergrund ging das Berufungsgericht weiters davon aus, dass, weil die (kreditfinanzierte) Vermittlung der SecondhandPolizzen schon keine eigene Leistung eines Versicherungsmaklers darstelle, die gleichzeitige Vermittlung der Kreditverträge diese auch nicht nach § 32 GewO wirtschaftlich sinnvoll ergänzt habe und damit Versicherungsschutz allein für die Vermittlung der Kreditverträge zu verneinen sei. Diese Beurteilung ist nicht korrekturbedürftig (vgl 7 Ob 37/15i).

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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