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12Os18/15m•OGH 12Os18/15m
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2015 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Moelle als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Stephan G***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 182 BE 268/14h des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 7. Jänner 2015, AZ 21 Bs 415/14d, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Strafgefangenen Stephan G***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 17. November 2014, GZ 182 BE 268/14h9, mit dem dessen bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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