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12Os158/14y•OGH 12Os158/14y
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Moelle als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zeljko B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. Oktober 2014, GZ 39 Hv 113/13h-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zeljko B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 schuldig erkannt.
Danach hat er am 14. April 2013 in G***** Cristina G***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie festhielt und mit seinem Körpergewicht niederdrückte.
Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) war das Erstgericht dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen Details der als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung des Angeklagten (wonach ihm das Tatopfer in Aussicht gestellt habe, den Beischlaf auch ohne Kondom durchzuführen und Cristina G***** freiwillig aus seinem Pkw ausgestiegen sei) zu befassen.
Ob das Tatopfer vor der gegenständlichen Tat mit anderen Personen ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen hat, ist dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider nicht entscheidend.
Gleiches gilt, soweit die Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) eine Erörterung der im Übrigen ohne nähere Begründung als „widersprüchlich“ kritisierten Angaben der Zeugin Cristina G***** zu zwei Beschädigungen am Pkw (abgebrochener Scheibenwischer und Delle im Bereich des Kotflügels) des Angeklagten vermisst.
Die Kritik am Unterbleiben von Ermittlungen betreffend den fehlenden Scheibenwischer (der Sache nach Z 5a unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge) verabsäumt ein Vorbringen, wodurch der Angeklagte an entsprechender Antragstellung gehindert worden sein soll (vgl RIS-Justiz RS0115823).
Die Feststellung, dass Cristina G***** gegenüber dem Angeklagten unmissverständlich zum Ausdruck brachte, in einen Geschlechtsverkehr nur unter der Bedingung der Benutzung eines Kondoms einzuwilligen (US 3), hat das Erstgericht zureichend mit den Angaben dieser Zeugin begründet (US 4 f). Weshalb diese Konstatierung im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zu vom Erstgericht im Übrigen bloß als Einlassung des Angeklagten referierten sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten stehen soll, bleibt unerfindlich.
Mit dem Einwand fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a) auf die von ihr übergangenen Konstatierungen US 4 zu verweisen.
Mit dem Vorbringen, Cristina G***** wäre es aufgrund ihrer Berufserfahrung als „gewerbsmäßig arbeitende Prostituierte“ möglich gewesen, sich der Vergewaltigung zu entziehen, bekämpft die Beschwerde bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Dies gilt gleichermaßen für die eigenständigen Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers betreffend das Nichterscheinen der Zeugin zu einem Vernehmungstermin.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) erschöpft sich in der unsubstantiierten Rechtsbehauptung, die gewaltsame Durchführung eines ungeschützten Geschlechtsverkehrs sei aufgrund des zuvor vereinbarten Beischlafs unter Verwendung eines Kondoms nach § 105 Abs 1 StGB zu beurteilen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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