Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
2Fsc1/15t•OGH 2Fsc1/15t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger als weitere Richter über den in der Pflegschaftssache des mj S***** B*****, zu AZ 2 Ob 32/15t gestellten Fristsetzungsantrag des Vaters H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Antragsteller, der die jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen beharrlich ignorierend bereits mehrfach absolut unzulässige Rekurse gegen die Abweisung von Fristsetzungsanträgen eingebracht hat, wirft mit dem vorliegenden Antrag dem Obersten Gerichtshof Säumigkeit mit der Entscheidung über einen dieser Rekurse vor.
Nach der geltenden Rechtslage besteht jedoch keine Möglichkeit, die Bestimmungen über den Fristsetzungsantrag auch in einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zur Anwendung zu bringen. Gemäß § 91 Abs 3 GOG hat über einen Fristsetzungsantrag der „übergeordnete Gerichtshof“ zu entscheiden, den es bei einem Höchstgericht nicht geben kann (9 Fs 507/00; 8 Fsc 5/09s).
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.