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13Os28/15i•OGH 13Os28/15i
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zeljko U***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 2014, GZ 95 Hv 105/14b29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zeljko U***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er vom 24. April 2012 bis zum 6. November 2013 gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte der D***** GmbH durch die Vorgaben, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Vertragspartner zu sein und Geldbeträge als Anzahlungen für Lieferanten von Fahrzeugen und als Gegenleistung für Sonderausstattungen zu benötigen, in fünf Angriffen zur Leistung von insgesamt rund 19.000 Euro verleitet, was das genannte Unternehmen um diesen Betrag am Vermögen schädigte.
Die dagegen aus Z 5 des (richtig) § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Mängelrüge zuwider überging (Z 5 zweiter Fall) das Erstgericht die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen Nikolaus G***** zur Frage des Bestehens eines Unternehmenskontos der G***** Handels Ltd Co KG keineswegs (US 8).
Auf der Basis dieser Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) konstatierten die Tatrichter, dass die G***** Handels Ltd Co KG im gesamten Tatzeitraum über ein Unternehmenskonto verfügte (US 5 und 8), welchem Umstand sie im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche Bedeutung einräumten (US 8).
Welche darüber hinausgehenden Konstatierungen zum Zeitraum des Bestehens dieses Kontos schuld oder subsumtionsrelevant sein sollen (der Sache nach wohl Z 9 lit a), lässt die Rüge nicht erkennen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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