OGH 12Ns31/15b

12Ns31/15bObergericht17.04.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns31/15b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00031.15B.0417.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Olad Awil M***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 13 Hv 8/15w des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Feldkirch delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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