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13Ns25/15b•OGH 13Ns25/15b
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Elisabeth G***** (nunmehr B*****) und Hanno O***** (nunmehr B*****) wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 26 Hv 6/08z des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Verurteilten Hanno B***** auf Delegierung nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Ausführung einer Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Wiederaufnahmsantrag abgewiesen wurde (RISJustiz RS0128937).
Im Übrigen nennt der Antrag keinen Delegierungsgrund (RISJustiz RS0059503, RS0097037).
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