OGH 3Ob6/15a

3Ob6/15aObergericht21.04.2015

Regest

Exekutionsrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob6/15a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00006.15A.0421.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. E*****, vertreten durch Dr. Paul Wachschütz, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei R***** reg. Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2014, GZ 3 R 146/14a11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.000,52 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 333,42 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Begründung

Die Revision der Beklagten ist ungeachtet des nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig, was wie folgt kurz zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO):

Der Kläger hat in erster Instanz mehrfach behauptet, dadurch, dass seinem Stundungsansuchen vom 31. Juli 2011 von der Beklagten stattgegeben wurde, sei die Fälligkeit der 2. Zahlungsplanrate für den 31. Oktober 2011 „vereinbart“ worden. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat die Fristverlängerung bis 31. Oktober 2011 vielmehr zugestanden. Die Vorinstanzen sind demnach zu Recht von der nachträglich vereinbarten Fälligkeit der 2. Zahlungsplanrate erst am 31. Oktober 2011 ausgegangen. Auf dieser Grundlage erweist sich auch die Rechtsansicht, die Beklagte habe keine wirksame Mahnung iSd § 156 Abs 4 KO ausgesprochen (vgl 3 Ob 41/10s), als nicht korrekturbedürftig.

Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und deshalb Anspruch auf die Kosten seiner Revisionsbeantwortung (§§ 41 und 50 ZPO; vgl RISJustiz RS0035962; RS0035979).

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